Deutsche Übersetzung des IPO von Arno Buschmann (1984)
 
  Kollationsvorlage:
Buschmann, Arno (Hrsg., eingeleitet und übertragen): Kaiser und Reich. Klassische Texte zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806. (dtv 4384) München 1984, 367-375; deutsche Übersetzung des Vertragstextes. Wiederabgedruckt in: ders.: Kaiser und Reich. Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation vom Beginn des 12. Jahrhunderts bis zum Jahre 1806 in Dokumenten. Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806. 2., erg. Auflage Baden-Baden 1994, 93-101. (Die Regesten sind hier weggelassen. Die geschweiften Klammern {...} markieren Zusätze des Übersetzers; in der Kollationsvorlage sind dafür zweiwinklige Klammern [...] verwendet.)
 
 
 

deutsch 1984

 
 

Artikel XVI IPO

 
   
  [Art. XVI,1 IPO = § 98(1) IPM] {§ 1} Sobald die Friedensurkunde (instrumentum pacis) von den Herren Bevollmächtigten und Gesandten unterfertigt und besiegelt ist, sollen alle Kampfhandlungen aufhören und alles, worüber man sich einig geworden ist, von beiden Vertragsparteien unverzüglich in Vollzug gesetzt werden.  
   
  [Art. XVI,2 IPO = § 100 IPM] {§ 2} Zunächst soll der Kaiser für das gesamte Reich Verordnungen erlassen und denen, die durch diese Verträge und durch diesen Friedensschluß zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet sind, den Befehl erteilen, ohne jede Einwendung und Einrede innerhalb der festgesetzten Frist und nach Ratifikation des Friedens das, worüber Einigkeit erzielt worden ist, zu leisten und zu vollziehen und mit diesen Verordnungen den Befehl an die kreisausschreibenden Fürsten und an die Kreisobersten verbinden, daß diese auf Verlangen derer, die wieder einzusetzen sind, die Restitution eines jeden auf Grund der Exekutions-Ordnung und des gegenwärtigen Vertrages {Berechtigten} unterstützen und vornehmen (restitutionem cuiusque promoveant et perficiant). Außerdem soll den Verordnungen der Zusatz hinzugefügt werden, daß, falls die kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten in eigener Sache oder eigener Restitution {tätig werden}, sie hierzu nicht geeignet erscheinen, in diesem Falle sowie wenn die {zuständigen} kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten den Vollzugsauftrag nicht annehmen sollten, die kreisausschreibenden Fürsten oder Kreisobersten des benachbarten Kreises den Vollzug auf Verlangen der Restitutionsberechtigten vorzunehmen haben (ad restituendorum requisitionem fungi debeant).  
   
  [Art. XVI,3 IPO = § 101(1) IPM] {§ 3} Sollte einer von denen, die restituiert werden sollen, {die Heranziehung} kaiserlicher Kommissare zur Verhandlung der Restitution, der Zahlung oder zum Vollzug für nötig erachten, was im übrigen in sein Ermessen gestellt ist, so sollen ihnen diese unverzüglich gewährt werden.  
   
  [Art. XVI,4 IPO = § 101(2) IPM] {§ 4} Damit die tatsächliche und rechtliche Wirkung der abgeschlossenen Verträge nicht beeinträchtigt wird, soll sowohl denen, die wiederherstellen, als auch denen, die wiedereingesetzt werden sollen, gestattet sein, unmittelbar nach Abschluß und Unterfertigung des Friedens zwei oder drei Kommissare zu ernennen. Aus diesen wird die Kaiserliche Majestät einen aus dem vom Wiedereinzusetzenden, einen anderen aus dem vom Wiederherstellenden ernannten, jedoch paritätisch aus beiden Bekenntnissen, auswählen und diesen befehlen, alles, was kraft dieses Vertrages vorzunehmen ist, unverzüglich zu vollziehen (ut omnia quae vigore huius transactionis oportet absque mora exsequantur). Sollten es aber diejenigen, die wiedereinsetzen sollen, versäumt haben, Kommissare zu ernennen, wird die Kaiserliche Majestät aus dem Kreis derjenigen, die der Wiedereinzusetzende [ernannt haben wird], einen {Kommissar} auswählen und ihm einen weiteren nach eigenem Ermessen, jedoch unter Wahrung der Parität der Glaubensbekenntnisse, beigeben und beide unbeschadet etwa zu erhebender Einwendungen oder Einreden mit dem Vollzug beauftragen. Nach dem Friedensschluß sollen {im übrigen} diejenigen, die wieder einzusetzen sind, den Inhalt des Vertragsschlusses allen Beteiligten bekanntgeben.  
   
  [Art. XVI,5 IPO = § 102 IPM] {§ 5} Schließlich sollen sämtliche Stände, Gemeinden, Privatpersonen, geistliche und weltliche {Personen}, die durch diesen Vertrag und seine wichtigsten Bestimmungen oder durch eine besondere oder ausdrückliche Anordnung zur Restitution, Abtretung, Übergabe, zum Tätigwerden oder zur Zahlung verpflichtet sind, unmittelbar nach Verkündung der kaiserlichen Verordnungen und nach Bekanntgabe der Restitution unverzüglich und ohne Berufung auf einen allgemeinen oder besonderen in der Amnestie enthaltenen Vorbehalt oder irgendeine andere Einrede oder irgendeinen Schaden alles, wozu sie verpflichtet sind, restituieren, abtreten, übertragen, tun und leisten (omnia ad quae obligantur, restituere, cedere, dare, facere et praestare).  
   
  [Art. XVI,6 IPO = § 103 IPM] {§ 6} Niemand darf sich dem Vollzug durch die kreisausschreibenden Fürsten, Kreisobersten oder Kommissare, es sei ein {Reichs- oder Land}stand oder ein Soldat, insbesondere der militärischen Besatzung, oder wer auch immer, widersetzen, vielmehr {sind alle verpflichtet}, den Vollzugsorganen beizustehen. Auch soll es den vorerwähnten Vollzugsorganen freistehen, gegen diejenigen, die den Vollzug auf irgendeine Weise behindern, kraft eigener Macht oder mit der {Unterstützung} der Wiedereinzusetzenden vorzugehen.  
   
  [Art. XVI,7 IPO = § 104 IPM] {§ 7} Ferner sollen sämtliche Gefangenen beider Parteien ohne Unterschied, ob sie dem Zivil- oder Militärstand angehören, in der Weise freigelassen werden, wie dies zwischen den Befehlshabern der Heere mit Genehmigung der Kaiserlichen Majestät vereinbart worden ist oder vereinbart werden wird.  
   
  [Art. XVI,8 IPO # IPM] {§ 8} Schließlich sollen sämtliche Kurfürsten, Fürsten und sonstige Stände einschließlich der freien Reichsritterschaft der sieben nachfolgend benannten Kreise des Reiches, nämlich des Kurrheinischen, des Obersächsischen, des Fränkischen, des Schwäbischen, des Oberrheinischen, des Westfälischen und des Niedersächsischen - jedoch mit Vorbehalt der in solchen Fällen üblichen [Ersuchung um Nachlaß und vorbehaltlich künftiger] Freiheit und Exemtion - verpflichtet sein, für die Verabschiedung des schwedischen Heeres fünf Millionen Reichstaler - verteilt auf drei Termine - in geltender Währung des Heiligen Römischen Reiches zu zahlen; zum ersten Termin (zu dem die Stände des Kurrheinischen und Oberrheinischen Kreises in Frankfurt am Main, des Obersächsischen in Leipzig oder Braunschweig, des Fränkischen in Nürnberg, des Schwäbischen in Ulm, des Westfälischen in Bremen oder Münster und des Niedersächsischen in Hamburg ihren Beitrag jeweils zu zahlen haben) sollen eine Million achthunderttausend Reichstaler in bar gezahlt werden (wobei zur Zahlungserleichterung denjenigen Untertanen, die kraft der Amnestie zu restituieren sind, das Recht eingeräumt werden soll, die Beiträge nicht [dem] derzeitigen Besitzer, sondern [dem] rechtmäßigen Eigentümer, dem sie auf Grund der Amnestie zu restituieren sind, unmittelbar nach Friedensschluß und noch vor erfolgter Restitution entsprechend ihrem Anteil [zu leisten], ohne daß die derzeitigen Besitzer gegen die [Leistung] dieser Beiträge eine Einwendung geltend machen können) und eine Million zweihunderttausend Taler durch Anweisung (per assignationes) an bestimmte Stände, über deren Zahlung sich jeder Stand nach dem Abschluß und noch vor Ratifikation des Friedens mit dem [ihm mit einer Assignation zugewiesenen] Offizier auf gütliche und angemessene Weise einigen soll.  
   
  [Art. XVI,9 IPO # IPM] {§ 9} Nach Abschluß dieses Vertrages und nach Austausch der Ratifikationsurkunden soll die Auszahlung der vorerwähnten eine Million achthunderttausend Taler, die Verabschiedung der Soldaten und die Räumung der Orte unverzüglich vorgenommen und in keiner Weise verzögert werden, da unmittelbar nach dem Friedensschluß die Kontributionen und Abgabenerhebungen aller Art aufhören sollen, unbeschadet jedoch des Unterhalts der Besatzung und der übrigen Truppen, über den eine {für beide Seiten} erträgliche Übereinkunft zu erzielen ist Außerdem sollen die Stände, die ihren Teil gezahlt oder mit den [ihnen mit einer Assignation zugewiesenen] Offizieren wegen der Zahlung des Anteils eine gütliche Übereinkunft getroffen haben, von ihren Mitständen (a suis constatibus) den Ersatz desjenigen Schadens fordern können, der ihnen durch deren Zahlungsverzug entstanden ist.
Die übrigen zwei Millionen sollen von den vorerwähnten sieben Kreisständen am festgesetzten Ort dem von der Königlichen Majestät von Schweden bevollmächtigten Minister nach Treu und Glauben (bona fide) gezahlt werden, und zwar die erste {Million} gegen Ende des nächsten Jahres unmittelbar nach Verabschiedung der Soldaten, die zweite am Ende des darauffolgenden Jahres, beide jedoch in Reichstalern oder in einer anderen im Reich geltenden Münze und Währung ([eorumve] in alia per imperium usitata moneta valore). Hierunter ist zu verstehen, daß die vorerwähnten sieben Kreise ausschließlich der schwedischen Armee verpflichtet sind, ohne daß ein anderer etwas zu fordern berechtigt wäre, und jeder der Kurfürsten, Fürsten und Stände den nach der Reichsmatrikel, nach der lokalen Observanz eines jeden Ortes und des hier übergebenen Verzeichnisses zu zahlenden Beitrag zu entrichten verpflichtet sein soll.
 
   
  [Art. XVI,10 IPO # IPM] {§ 10} Kein Stand soll von der Zahlung befreit, oder mit einer größeren Anzahl von Römer-Monaten belastet noch für einen seiner Mitstände oder für die Truppen der anderen kriegführenden Parteien zu zahlen verpflichtet sein oder gar mit Repressalien oder Beschlagnahmen bedroht werden. Außerdem darf kein Stand bei der Beitreibung seiner Beiträge von einem Soldaten, von einem Angehörigen seines Standes oder von sonst jemandem durch einen Vorwand tatsächlich abgehalten werden.  
   
  [Art. XVI,11 IPO # IPM] {§ 11} Hinsichtlich des Österreichischen und Bayerischen Kreises soll, da der erstere zur Bezahlung des Soldes der [unmittelbar dem Kaiser unterstehenden] Armee, der letztere hingegen für die Entlohnung der bayerischen Soldaten zuständig ist, die Festlegung und Einhebung der Zahlung im Österreichischen Kreis der Kaiserlichen Majestät anheimgegeben werden (unbeschadet des in diesem Friedens[kongreß] gegebenen Versprechens der Reichsstände, daß sie auf dem nächsten Reichstag der Kaiserlichen Majestät für die bisher aufgewendeten Kriegskosten eine Sondersteuer aus den Reichsumlagen bewilligen wollen); im Bayerischen Kreis hingegen soll bei der Beitreibung und Zahlung wie in den übrigen Kreisen vorgegangen werden. Der Vollzug soll - wie in den übrigen sieben Reichskreisen - nach den Vorschriften der Reichsgesetze (secundum constitutiones imperii) vorgenommen werden.  
   
  [Art. XVI,12 IPO # IPM] {§ 12} Um der Königlichen Majestät von Schweden wegen der zu den einzelnen Terminen zu leistenden Zahlung vollkommene Sicherheit zu leisten, verpflichten sich die Kurfürsten, Fürsten und Stände der vorerwähnten sieben Kreise kraft dieser Übereinkunft (vigore huius conventionis), daß jeder seinen Beitrag zur festgesetzten Zeit und am festgesetzten Ort unaufgefordert und nach Treu und Glauben entrichtet, und zwar unter gleichzeitiger Verpfändung allen Vermögens mit der Maßgabe, daß, wenn jemand in Verzug geraten sollte, alle Stände des Reiches, namentlich aber die kreisausschreibenden Fürsten und Obristen eines jeden Kreises kraft des Artikels über die Gewährleistung des Friedens verpflichtet sein sollen, das Versprochene als eine rechtskräftig festgestellte Leistung ohne jeden weiteren Rechtsstreit oder Einrede zu entrichten [!] (teneantur promissa [c]eu rem iudicatam exsequi absque ullo ulteriori iuris processu vel exceptione).  
   
  [Art. XVI,13 IPO ± § 105 IPM] {§ 13} Sobald die Restitution nach den Vorschriften über die Amnestie und die Beseitigung der Beschwerden vollzogen, die Gefangenen freigelassen, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht und diejenigen Zahlungen geleistet sind, über deren Zahlungstermin Übereinstimmung erzielt worden ist, sollen alle militärischen Besatzungen beider Parteien, sie mögen im Namen des Kaisers und seiner Bundesgenossen oder {im Namen} der Königin, des Königreichs Schweden und der Landgräfin von Hessen und ihrer Bundesgenossen und Anhänger einquartiert worden sein, aus den zu restituierenden Städten des Reiches und aus allen zu restituierenden anderen Orten, ohne Einrede, Verzug, Entschädigung und sonstige Rechtsnachteile Zug um Zug abgezogen werden (sine exceptionibus, mora, damno et noxa pari passu educantur).  
   
  [Art. XVI,14(1) IPO ± § 106(1) IPM, Art. XVI,14(2) IPO ± § 107 IPM] {§ 14} Die Orte, Städte, Weiler, Burgen, Schlösser und Festungen, sie mögen im Königreich Böhmen, in anderen Erbländern des Kaisers und des Österreichischen Hauses oder in den übrigen Kreisen des Reiches von den zuvor erwähnten kriegführenden Parteien erobert und besetzt gehalten oder durch Waffenstillstand oder auf andere Weise der einen oder anderen Partei abgetreten worden sein (per armistitii unius vel alterius [partis] vel quem cunque alium modum concessa sunt), sollen ihren früheren und rechtmäßigen Eigentümern und Herren, sie mögen mittelbare oder unmittelbare, geistliche oder weltliche Reichsstände (einschließlich der freien Reichsritterschaft) sein, unverzüglich zurückerstattet und der freien Verfügung {der rechtmäßigen Eigentümer}, die diesen entweder auf Grund geschriebenen Rechtes oder durch Gewohnheit oder kraft des gegenwärtigen Vertrages zusteht, überlassen werden. Schenkungen, Belehnungen, Abtretungen (außer sie seien mit dem freien Willen eines Reichsstandes vorgenommen worden), Zahlungen zur Auslösung von Gefangenen, Abwendung von Verwüstungen oder Brandschatzungen oder andere zum Nachteil der früheren rechtmäßigen Eigentümer und Besitzer erworbene Rechte sollen dem nicht entgegenstehen. Außerdem sollen Verträge und Bündnisse oder andere Einreden, die der vorerwähnten Restitution zuwiderlaufen, ungültig sein und als nichtig angesehen werden. Dagegen soll alles unberührt bleiben, was in den früheren Artikeln zur Entschädigung und als Schadensersatz für die Königin und das Königreich Schweden und einige Kurfürsten und Fürsten des Römischen Reiches ausdrücklich ausgenommen und verordnet wurde.
Die Rückgabe der eroberten Orte soll durch die Kaiserliche Majestät und die Königlich schwedische Majestät sowie deren beiderseitige Bundesgenossen und Anhänger Zug um Zug und nach Treu und Glauben vorgenommen werden.
 
   
  [Art. XVI,15 IPO = § 108(1) IPM] {§ 15} Auch die Archive, Urkunden und andere bewegliche Sachen, wie etwa das Kriegsmaterial, das in den vorerwähnten Orten zur Zeit der Eroberung vorgefunden wurde und sich dort bis heute unversehrt befindet, sollen zurückgegeben werden. Was aber nach der Eroberung von anderswoher dorthin verbracht wurde, es sei in den Schlachten erobert oder zum Gebrauch oder zur Aufbewahrung durch die Eroberer dorthin verbracht worden, soll mit ähnlichem Zubehör und den Kriegsvorräten vorher weggebracht werden dürfen.  
   
  [Art. XVI,16 IPO = § 108(2) IPM] {§ 16} Die Untertanen eines jeden Ortes sollen verpflichtet sein, den abziehenden Besatzungen und Soldaten Wagen, Pferde und Schiffe zum Abtransport alles Notwendigen einschließlich der nötigen Lebensmittel an die festgesetzten Orte im Reich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (absque pretio subministrare). Die Wagen, Pferde und Schiffe sollen die Offiziere der abziehenden Besatzungen und Soldaten ehrlich und redlich (sine dolo et fraude) wieder zurückgeben. Die Untertanen der Stände sollen sich bei der Erfüllung dieser Verpflichtung, Transporte von einem Land in das andere vorzunehmen, abwechseln, bis diese an die festgesetzten Orte im Reich gelangen. Keinem Befehlshaber oder Offizier soll erlaubt sein, die Untertanen und deren Wagen, Pferde, Schiffe und andere geliehene Sachen über das Gebiet ihrer Herren, schon gar nicht über die Grenzen des Reiches hinaus mitzunehmen, weshalb sie verpflichtet werden sollen, zur Sicherheit Geiseln zu stellen (eoque nomine obsidibus cavere teneantur).  
   
  [Art. XVI,17 IPO = § 109(1) IPM] {§ 17} Die vorerwähnten restituierten Orte, sie mögen an der Küste, an der Grenze oder mitten im Lande liegen, sollen von jeder weiteren, während der Dauer der Kriegshandlungen einquartierten Besatzung für alle Zeiten befreit sein und der freien Verfügung ihrer Herrn (unbeschadet der Rechte anderer) überlassen werden.  
   
  [Art. XVI,18 IPO = § 109(2) IPM] {§ 18} Keiner Stadt soll es weder jetzt noch in Zukunft zum Schaden oder Nachteil gereichen, daß sie von der einen oder anderen kriegführenden Partei erobert und in Besitz genommen war; vielmehr sollen sämtliche {Städte} einschließlich aller ihrer Bürger und Einwohner sowohl in die allgemeine Amnestie als auch in die übrigen Rechtsvorteile dieses Friedens eingeschlossen sein und sämtliche Rechte und Freiheiten in geistlichen wie weltlichen Angelegenheiten, die ihnen vor dem Kriege zustanden, uneingeschränkt behalten, unbeschadet jedoch der jedem Landesherrn zustehenden Hoheitsrechte einschließlich derjenigen {Rechte}, die von diesen abgeleitet sind.  
   
  [Art. XVI,19 IPO = § 110 IPM] {§ 19} Schließlich sollen alle Truppen und Heere der kriegführenden Parteien im Reich entlassen und verabschiedet werden und jeder {Reichsstand} in seinen eigenen Ländern nur so viel {Truppen} im Dienst behalten, als er zu seinem Schutz und seiner Sicherheit für erforderlich erachtet.  
   
  [Art. XVI,20 IPO ~ § 99 IPM] {§ 20} Sowohl die Verabschiedung der Soldaten als auch die zu bestimmten Terminen vorzunehmende Rückgabe der Orte soll in jener Ordnung und in jener Form vorgenommen werden, über die von den Befehlshabern Einigkeit erzielt wird, vorbehaltlich jedoch dessen, was über die Kriegsentschädigung vereinbart wurde (quae in puncto satisfactionis militiae conventa sunt).  


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1720 |  deutsch 1975 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750