Deutsche Übersetzung des IPO von Christian Gottfried Hofmann (1720)
 
  Kollationsvorlage:
Hoffmann, Christian Gottfried: Series Rerum Per Germaniam Et In Comitiis A Transactione Passaviensi Ad Ann[um] MDCCXX. Gestarum, In qua Discordiarum inter utrique religioni addictos origo [et] progressus enarrantur ... Accedit Liber secundus, Qui praeter ... primas partimque ineditas Pacis Westphalicae formulas continet. Adjecta sunt ipsa Pacis Osnabrugo-Monasteriensis instrumenta, cum lectionibus variantibus [et] nova prorsus versione Germanica. Frankfurt am Main, Leipzig: Friedrich Lanckisch Erben 1720 (12: 4 J.publ.g. 584), 308-325.
 
 
 

deutsch 1720

 
 

Artikel XVII IPO

 
   
  [Art. XVII,1 IPO ± § 111 IPM] 1. Die Käyserlichen und Königlichen wie auch derer des Heil. Röm. Reichs=Stände, Herren Abgesandten und Gevollmächtigten versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede respective von dem Käyser, der Königin in Schweden, wie auch des Röm. Reichs Chur=Fürsten, Fürsten und Ständen, auf die hier abgeredte Weise soll bestätigt werden, und sie ohnfehlbar verschaffen wollen, daß die solennen Ratificationen derer Friedens=Jnstrumente innerhalb 8. Wochen von dem Tage der Unterschreibung an zu rechnen, allhie zu Oßnabrück præsentiret, und gegen einander gebührend ausgewechselt werden.  
   
  [Art. XVII,2 IPO = § 112 IPM] 2. Zu mehrer aller dieser Verträge Gewiß= und Sicherheit, soll gegenwärtiger Vergleich ein ewiges Gesetze, und Pragmatica Imperii Sanctio seyn, welche künftig sowohl als andere Fundamental-Gesetze und Ordnungen des Reichs nahmentlich, dem nechsten Reichs=Abschiede und der Käyserl. Capitulation selbst soll einverleibet werden, und nicht weniger die Abwesenden, als Gegenwärtigen, sowohl Geistlichen als Weltlichen, sie seyn Stände des Reichs oder nicht, verbinden: und so wohl den Käyserlichen, und der Stände Räthen und Officirern, als aller Gerichte, Richtern und Beysitzern, als eine Richtschnur, welcher sie immerdar zu folgen habe, gegeben w[o]rden.  
   
  [Art. XVII,3 IPO = § 113 IPM] 3. Wider diesen Vergleich und einigen desselben Articul oder Clausul sollen keine geistlichen oder weltlichen Rechte, weder gemeine noch besondere decreta Conciliorum, keine privilegia, indulta, edicta, commissiones, inhibitiones, mandata, decreta, rescripta, litispendentiæ, noch einige iemahls ergangene Bescheide, res judicatæ, Käyserliche und andere Capitulationes, der Ordensleute Reguln oder Exemptiones, weder voriger noch künfftiger Zeit protestationen, contradictionen, appellationen, investituren, transactionen, juramente, Ergebungs=Accorde, renunciationen, oder andere, vielweniger das Edict des Jahrs 1629. oder der Pragische Vertrag mit seinen Anhängen, die Concordata mit den Päbsten, das Interim im Jahr 1548. oder einiges anderes welt= oder geistliches Statutum, Decreta, dispensationes, absolutiones, oder einige andere Ausflucht, unter was Nahmen oder Schein selbige könten erdacht werden, iemahls angezogen, gehöret oder zugelassen, und weder Processus inhibitorii, oder andere, noch Commissiones, iemahls wider diesen Vergleich in petitorio oder possessorio decretiret werden.  
   
  [Art. XVII,4 IPO = § 114 IPM] 4. Derjenige aber, welcher dieser Transaction oder gemeinem Frieden mit Rath oder That entgegen handeln, oder der execution und restitution sich widersetzen, oder da auch die restitution auf rechtliche oben verglichene Weise und ohne Excess geschehen, den restituirten ohne rechtliche Erkäntniß der Sache und ordentliche Vollziehung des Rechtes aufs neue zu beschweren sich unterstehen würden, er sey geist= oder weltlich, der soll in die Strafe des Friedensbruchs ipso jure & facto verfallen, und die Wiederabtretung und Leistung nach denen Reichs=Constitutionibus auf das vollkommenste wider ihn beschlossen und anbefohlen werden.  
   
  [Art. XVII,5 IPO = § 115 IPM] 5. Der geschlossene Friede aber soll nichts destoweniger in seinen Kräfften verbleiben, und alle, welche an dieser Transaction Theil haben, sollen gehalten seyn, alle und iede Gesetze dieses Friedens wider einen ieglichen ohn Unterscheid der Religion zu schützen und zu vertheidigen; Wofern auch etwas von einem, er sey wer er wolle, überschritten würde, so soll der Beleidigte den Beleidiger zuförderst von der That abmahnen, und die Sache entweder gütlichem Vergleich oder rechtlicher Entscheidung unterwerffen.  
   
  [Art. XVII,6 IPO = § 116(1) IPM] 6. Da aber die Streitigkeiten durch keines von diesen Mitteln innerhalb 3. Jahren zu Ende käme, so sollen alle und iede bey diesem Vergleich interessirte, mit der Beleidigten Parthey ihre Anschläge und Macht vereinigen, und auf des Leidenden Erinnerung, daß weder der Weg der Freundschaft, noch des Rechtes statt gefunden habe, die Waffen ergreiffen, die Gewalt zu hintertreiben. Wobey doch im übrigen einem ieden seine Jurisdiction, und die nach eines ieglichen Fürsten oder Standes Gesetzen und Ordnungen gebührende Administration der Gerechtigkeit unverletzt verbleiben soll.  
   
  [Art. XVII,7 IPO = § 116(2) IPM] 7. Es soll auch kein Stand des Reichs im geringsten Macht haben, sein Recht mit Gewalt und durch die Waffen zu suchen: Sondern da irgend eine Streitigkeit entweder bereits entstanden, oder hinführo entstehen möchte, soll ein ieder sich des Rechtens bedienen, widrigen Falls aber des Friedensbruchs schuldig seyn. Was aber vermittelst richterlichen Ausspruchs entschieden worden, das soll ohne Unterscheid der Stände also vollzogen werden, wie es die Reichs=Gesetze mit der execution einer Sententz zu halten verordnen.  
   
  [Art. XVII,8 IPO = § 117 IPM] 8. Damit aber der gemeine Friede desto besser erhalten werden könne, so sollen die Kreise wieder ergäntzt, und so bald als irgend, von einer Seite sich eine Unruhe vermercken liesse, dasjenige beobachtet werden, was hierüber in den Reichs=Constitutionen von des gemeinen Friedens Execution und Erhaltung verordnet ist.  
   
  [Art. XVII,9 IPO = § 118 IPM] 9. So offt aber einer Kriegs=Völcker, bey welcher Gelegenheit, oder zu welcher Zeit es seyn möchte, durch fremde Gebiete oder Gräntzen führen wolte, so soll solcher Durchzug auf desjenigen Unkosten geschehen, dem die durch marschirenden Soldaten gehören, und also ohne Unordnung zu begehen, und ohne Schaden und Verletzung derer, durch welcher Gebiete sie geführet werden. Und endlich soll in allen Stücken dasjenige beobachtet werden, was des gemeinen Friedens Erhaltung halber die Reichs=Constitutiones beschliessen und ordnen.  
   
  [Art. XVII,10 IPO ~ § 119 IPM] 10. Jn gegenwärtigem Friedens=Schlusse sollen von Seiten des Allerdurchlauchtigsten Käysers begriffen seyn, alle dero Majestät Bunds=Verwandte und Adhærenten, insonderheit der Catholische König, das Haus Oesterreich, des Heil. Römischen Reichs Chur=Fürsten, Fürsten und unter denenselben auch der Herzog in Savoyen, und die andern Stände, die freye unmittelbare Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen, ingleichen die Ansee=Städte: item der König in Engeland, wie auch der König und die Cronen Dennemarck und Norwegen, samt angehörigen Provincien, wie auch das Herzogthum Schleßwig, der König in Pohlen, der Herzog in Lothringen, und alle Fürsten und Republiquen durch Jtalien, die vereinigten Niederlande, Schweitzerischen und Graubünderischen Cantones, der Fürst in Siebenbürgen.  
   
  [Art. XVII,11 IPO ~ § 119 IPM] 11. Auf Seiten der Durchläuchtigsten Königin und Cron Schweden aber, alle Dero Bunds=Verwandte und Adhærenten, insonderheit der Aller=Christlichste König, wie auch die Chur=Fürsten, Fürsten und Stände, die freye und unmittelbare Reichs=Ritterschafft mit eingeschlossen, und die Ansee=Städte: Jngleichen der König in Engeland, König und Cronen Dennemarck und Norwegen, samt angehörigen Provincien, das Herzogthum Schleßwig: Der König in Polen, König und Cron Portugall, der Großfürst in Moßcau, die Herrschafft Venedig, die vereinigten Niederlande, die Schweitzer, Graubünder, der Fürst in Siebenbürgen.

Folgt die Protokollnotiz der kaiserlichen Gesandten wegen Portugal. Sie gehört nicht zum Vertragstext, wie in einer Anmerkung erläutert wird.

 
   
  [Art. XVII,12 IPO ± § 120 IPM] 12. Zu dessen alle und iedes mehrer Bekräfftigung und Bestärckung, haben sowohl die Käyserl. als Königl. Abgesandten, im Nahmen aller Chur=Fürsten und Stände des Reichs aber die zu dieser Handlung (vermöge des den 13. Octobr. unten benennten Jahrs gemachten, und am Tage der Unterschreibung und dem Chur=Mäyntzischen Cantzeley=Secret der Schwedischen Gesandschafft ausgeantworteten Schlusses) Deputirte, nemlich: Der Chur=Mäyntzische Herr Nicolaus Georg von Reigersperg, Ritter, Cantzler: der Chur=Bayerische Herr Joh. Adolph Krebs, Geheimder Rath: der Chur=Sächsische Herr Johann Leuber, Rath: der Chur=Brandenburgische Herr Johann, Graf zu Sain und Witgenstein, Herr zu Homburg und Valendar, Geheimder Rath: Wegen des Hauses Oesterreich, Herr Georg Ulrich, Graf von Wolckenstein, Käyserl. Reichs=Hoffrath, Herr Cornelius Göbelin, Bischöfflicher Bambergischer Rath, Herr Sebastian Wilhelm Meel, Würtzburgischer Geheimder Rath; Herr Joh. Ernst, des Herzogs in Bäyern Hoffrath; Herr Wolffgang Conrad von Thumshirn, Sächsischer, Altenburgischer und Coburgischer Hoffrath; Herr Augustus Carpzovius, Sächsischer, Altenburgischer und Coburgischer Rath; Herr Joh. Frommholdt, Brandenburgisch=Culmbachischer und Anspachischer Geheimder Rath: Herr Heinrich Langenbeck, J.C. Braunschweig=Lüneburgischer, Cellischer Linie, Geheimder Rath: Herr Jacob Lampadius, J.C. Calenbergischer Linie, Geheimder Rath, und Procancellarius; Wegen der Wetterawischen Grafen=Banck, Herr Matthäus Wesenbecius, J.C. und Rath: Wegen beyder Städte Banck, Herr Marcus Otto der Straßburgischen, Herr Joh. Jacob Wolff der Regenspurgischen, Herr David Gloxinius der Lübeckischen, und Herr Jodocus Christophorus Kreß von Kressenstein, der Nürnbergischen Republic respective Syndici, Senatores, Räthe und Advocaten, gegenwärtiges Friedens=Jnstrument mit eigenen Händen und Pitschafften bekräfftiget, und erwehnte derer Stände Deputirte haben ihrer Principalen Ratificationes auf abgeredte Weise, und in obgesetztem Termin, auszuhändigen versprochen. Den übrigen der Stände Plenipotentiarien ist es frey gestellt worden, ob sie sich unterschreiben, und ihrer Herren Principalen Ratificationes einholen wollen, oder nicht, iedoch mit diesem Beding, daß durch die Unterschreibung itzt=gedachter Deputirten die übrigen Stände alle und ieder absonderlich, so dieses nicht unterschrieben und ratihabirt haben, eben so kräfftig zu Observirung und Handhabung desjenigen, was in diesem Friedens Jnstrument enthalten ist, verbunden seyn, als wenn es gleicher massen von ihnen wäre unterschrieben und ratihabirt worden. Es soll auch von dem Reichs=Directorio keine Protestation oder Contradiction wider solche von gedachten Deputirten geschehene Unterschrift angenommen werden, oder gültig seyn,

Dieses ist abgehandelt worden zu Oßnabrück in Westphalen, den 14/24 Tag des Monats Octobris, im Jahr Christi ein Tausend sechshundert acht und viertzig.
 


Vertragstext 1648
Übersetzungen
deutsch 1649 |  deutsch 1975 |  deutsch 1984 |  englisch 1713 |  französisch 1684
französisch 1754 |  italienisch 1648 |  schwedisch 1649 |  spanisch 1750