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Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
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Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648.
Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur
Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft
12,13) Bern 1975,
149-152: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
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| deutsch 1975 | |
| Artikel XVII IPO | |
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[Art. XVII,1 IPO ± § 111 IPM]
§ 1. Die kaiserlichen, königlichen und reichsständischen Gesandten und Bevollmächtigten
versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede vom Kaiser wie von der Königin
von Schweden und von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des hl. Römischen Reichs in
der hier gegenseitig genehmigten Form wird bestätigt werden, und daß sie unfehlbar
dafür einstehen wollen, daß die förmlichen Ratifikationsurkunden binnen acht Wochen,
vom Tage der Unterzeichnung an zu rechnen, hier in Osnabrück überreicht und
ordnungsmäßig gegeneinander ausgetauscht werden.
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[Art. XVII,2 IPO = § 112 IPM]
§ 2. Auch soll, zu mehrerer Bekräftigung und Sicherung dieser Bestimmungen samt und
sonders, dieser Vertrag eine immerwährende Satzung und ein Grundgesetz des Reiches
sein und inskünftig gleich wie die andern Satzungen und Grundgesetze des Reiches
namentlich dem nächsten Reichsabschied und der kaiserlichen Wahlkapitulation selbst
einverleibt werden und für die Abwesenden ebensosehr wie für die Anwesenden, für die
Geistlichen gleich wie für die Weltlichen, sie mögen Reichsstände sein oder nicht,
verbindlich und sowohl den Räten und Beamten des Kaisers wie der Stände, als auch den
Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine Richtschnur, die sie immerdar zu befolgen
haben, vorgeschrieben sein.
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[Art. XVII,3 IPO = § 113 IPM]
§ 3. Gegen diesen Vertrag oder irgendeinen seiner Artikel oder Vorbehalte sollen keine
geistlichen oder weltlichen Rechte, allgemeinen oder besondern Konzilsbeschlüsse,
Privilegien, päpstliche Bewilligungen, Erlasse, Gerichtsdelegationen, Verbote, Befehle,
Beschlüsse, Verfügungen, Rechtshängigkeiten, zu irgendeiner Zeit gefällte Urteile,
Rechtsentscheide, kaiserliche und andere Kapitulationen, Regeln oder Exemtionen
geistlicher Orden, ehemalige oder künftige Proteste, Einsprüche, Berufungen,
Belehnungen, Vergleiche, Eide, Verzichtleistungen, Übergabe- oder andere Verträge, und
noch viel weniger das Edikt von 1629 oder der Prager Friede mit seinen Anhängen, oder
die Konkordate mit den Päpsten, oder das Interim von 1548, oder irgendwelche andern
weltlichen oder geistlichen Verordnungen, Erlasse, Dispensationen, Lossprechungen oder
noch andere Einreden, unter welchem Namen oder Vorwand sie immer erdacht werden
mögen, jemals geltend gemacht, angehört oder zugelassen werden, noch sollen jemals
irgendwo gegen diesen Vertrag zur Feststellung des Rechts- oder Besitzstandes
Inhibitions- oder andere Prozesse oder Delegationen der Gerichtsbarkeit angeordnet
werden.
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[Art. XVII,4 IPO = § 114 IPM]
§ 4. Wer aber diesem Vertrag oder dem öffentlichen Frieden mit Rat oder Tat
zuwiderhandelt oder dem Vollzug oder der Wiedereinsetzung Widerstand leistet, oder
auch, nachdem die Wiedereinsetzung in der rechtmäßigen oben vereinbarten Weise und
ohne Ausschreitung geschehen ist, den Wiedereingesetzten ohne rechtliche Erkenntnis der
Sache und nicht auf ordentlichem Rechtswege erneut zu bedrängen versuchte, der soll - er
sei geistlich oder weltlich - nach Recht und Tat in die Strafe des Friedensbruchs verfallen
und es soll gegen ihn gemäß den Reichssatzungen die Wiedererstattung und Leistung mit
voller Wirkung beschlossen und anbefohlen werden.
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[Art. XVII,5 IPO = § 115 IPM]
§ 5. Der geschlossene Friede aber soll nichtsdestoweniger in Kraft bleiben, und alle
Vertragspartner sollen verpflichtet sein, alle und jede Bestimmungen dieses Friedens
gegen jedermann, ohne Unterschied der Religion, zu schützen und zu verteidigen, und
wenn es geschähe, daß etwas davon von irgend jemandem verletzt würde, so soll der
Geschädigte den Täter erstlich zwar vom Wege der Tätlichkeit abmahnen, die Sache selbst
aber entweder gütlichem Vergleich oder rechtlicher Entscheidung unterworfen werden.
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[Art. XVII,6 IPO = § 116(1) IPM]
§ 6. Wenn aber durch keines dieser beiden Mittel die Streitigkeit innerhalb einer Frist von
drei Jahren beendigt würde, so sollen alle und jede an diesem Vertrag Beteiligten
verpflichtet sein, sich mit Rat und Tat dem geschädigten Teil anzuschließen und die
Waffen zu ergreifen zur Abwehr des Unrechts, nachdem sie vom Geschädigten
unterrichtet worden, daß weder der Weg des gütlichen Vergleichs noch des Rechts zum
Ziele geführt hat; wobei jedoch im übrigen die Gerichtsbarkeit eines jeden und die gemäß
den Gesetzen und Verordnungen eines jeden Fürsten oder Standes ihm gebührende
Ausübung der richterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt werden sollen.
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[Art. XVII,7 IPO = § 116(2) IPM]
§ 7. Und es soll durchaus keinem Reichsstande erlaubt sein, sein Recht mit Waffengewalt
zu suchen; sondern wenn irgendeine Streitigkeit entweder bereits ausgebrochen ist oder
künftig entstehen wird, so soll jeder gerichtlich verfahren; wer anders handelt, soll des
Friedensbruchs schuldig sein. Was aber durch Richterspruch entschieden worden ist, soll
ohne Unterschied der Stände vollzogen werden, wie die Reichsgesetze über die
Urteilsvollstreckung es bestimmen.
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[Art. XVII,8 IPO = § 117 IPM]
§ 8. Zwecks besserer Erhaltung des Landfriedens sollen die Reichskreise ergänzt und bei
vorfallenden Unruhen die einschlägigen Verordnungen der Reichssatzungen befolgt werden.
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[Art. XVII,9 IPO = § 118 IPM]
§ 9. Der Durchmarsch von Truppen durch andere Länder soll auf Kosten dessen geschehen, dem
die Truppen gehören, und denjenigen, durch deren Länder sie marschieren, keinen Schaden
bringen.
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[Art. XVII,10 IPO ~ § 119 IPM]
§ 10. In diesem Friedensschluß sollen miteingeschlossen sein auf Seiten des
durchlauchtigsten Kaisers: alle Verbündeten und Anhänger seiner Majestät, insonderheit
der Katholische König, das Haus Österreich, des hl. Römischen Reichs Kurfürsten und
Fürsten und unter ihnen auch der Herzog von Savoyen, und die übrigen Stände mit
Einschluß der freien und unmittelbaren Reichsritterschaft, und die Hansestädte;
ingleichen der König von England, der König und die Königreiche von Dänemark und
Norwegen mit den dazugehörenden Provinzen sowie auch dem Herzogtum Schleswig,
der König von Polen, der Herzog von Lothringen, und alle Fürsten und Republiken
Italiens und die Generalstaaten der Vereinigten Niederlande und {die Orte} der Schweiz
und Bündens, und auch der Fürst von Siebenbürgen;
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[Art. XVII,11 IPO ~ § 119 IPM]
§ 11. auf Seiten der durchlauchtigsten Königin und des Königreichs von Schweden aber:
alle ihre Verbündeten und Anhänger, insonderheit der Allerchristlichste König, sodann
die Kurfürsten, Fürsten und Stände, mit Einschluß der freien und unmittelbaren
Reichsritterschaft, und die Hansestädte; ingleichen der König von England, der König und
die Königreiche von Dänemark und Norwegen mit den dazugehörenden Provinzen sowie
auch dem Herzogtum Schleswig, der König von Polen, König und Königreich von
Portugal, der Großfürst von Moskau, die Republik Venedig, die Vereinigten Niederlande,
die Schweizer und Bündner und der Fürst von Siebenbürgen.
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[Art. XVII,12 IPO ± § 120 IPM]
§ 12. Verzeichnis der unterschreibenden reichsständischen Deputierten und Datum: Osnabrück,
14./24. 0ktober 1648.
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