Deutsche Übersetzung des IPO von Konrad Müller (1975)
 
  Kollationsvorlage:
Müller, Konrad (Bearb.): Instrumenta Pacis Westphalicae. Die Westfälischen Friedensverträge 1648. Vollständiger lateinischer Text mit Übersetzung der wichtigeren Teile und Regesten. (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13). Dritte, durchgesehene Auflage (Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12,13) Bern 1975, 149-152: teils Übersetzung, teils Regest (in kleinerer Schrift und eingerückt).
 
 
 

deutsch 1975

 
 

Artikel XVII IPO

 
   
  [Art. XVII,1 IPO ± § 111 IPM] § 1. Die kaiserlichen, königlichen und reichsständischen Gesandten und Bevollmächtigten versprechen, daß der auf diese Weise geschlossene Friede vom Kaiser wie von der Königin von Schweden und von den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des hl. Römischen Reichs in der hier gegenseitig genehmigten Form wird bestätigt werden, und daß sie unfehlbar dafür einstehen wollen, daß die förmlichen Ratifikationsurkunden binnen acht Wochen, vom Tage der Unterzeichnung an zu rechnen, hier in Osnabrück überreicht und ordnungsmäßig gegeneinander ausgetauscht werden.  
 
  [Art. XVII,2 IPO = § 112 IPM] § 2. Auch soll, zu mehrerer Bekräftigung und Sicherung dieser Bestimmungen samt und sonders, dieser Vertrag eine immerwährende Satzung und ein Grundgesetz des Reiches sein und inskünftig gleich wie die andern Satzungen und Grundgesetze des Reiches namentlich dem nächsten Reichsabschied und der kaiserlichen Wahlkapitulation selbst einverleibt werden und für die Abwesenden ebensosehr wie für die Anwesenden, für die Geistlichen gleich wie für die Weltlichen, sie mögen Reichsstände sein oder nicht, verbindlich und sowohl den Räten und Beamten des Kaisers wie der Stände, als auch den Richtern und Beisitzern aller Gerichte als eine Richtschnur, die sie immerdar zu befolgen haben, vorgeschrieben sein.  
 
  [Art. XVII,3 IPO = § 113 IPM] § 3. Gegen diesen Vertrag oder irgendeinen seiner Artikel oder Vorbehalte sollen keine geistlichen oder weltlichen Rechte, allgemeinen oder besondern Konzilsbeschlüsse, Privilegien, päpstliche Bewilligungen, Erlasse, Gerichtsdelegationen, Verbote, Befehle, Beschlüsse, Verfügungen, Rechtshängigkeiten, zu irgendeiner Zeit gefällte Urteile, Rechtsentscheide, kaiserliche und andere Kapitulationen, Regeln oder Exemtionen geistlicher Orden, ehemalige oder künftige Proteste, Einsprüche, Berufungen, Belehnungen, Vergleiche, Eide, Verzichtleistungen, Übergabe- oder andere Verträge, und noch viel weniger das Edikt von 1629 oder der Prager Friede mit seinen Anhängen, oder die Konkordate mit den Päpsten, oder das Interim von 1548, oder irgendwelche andern weltlichen oder geistlichen Verordnungen, Erlasse, Dispensationen, Lossprechungen oder noch andere Einreden, unter welchem Namen oder Vorwand sie immer erdacht werden mögen, jemals geltend gemacht, angehört oder zugelassen werden, noch sollen jemals irgendwo gegen diesen Vertrag zur Feststellung des Rechts- oder Besitzstandes Inhibitions- oder andere Prozesse oder Delegationen der Gerichtsbarkeit angeordnet werden.  
 
  [Art. XVII,4 IPO = § 114 IPM] § 4. Wer aber diesem Vertrag oder dem öffentlichen Frieden mit Rat oder Tat zuwiderhandelt oder dem Vollzug oder der Wiedereinsetzung Widerstand leistet, oder auch, nachdem die Wiedereinsetzung in der rechtmäßigen oben vereinbarten Weise und ohne Ausschreitung geschehen ist, den Wiedereingesetzten ohne rechtliche Erkenntnis der Sache und nicht auf ordentlichem Rechtswege erneut zu bedrängen versuchte, der soll - er sei geistlich oder weltlich - nach Recht und Tat in die Strafe des Friedensbruchs verfallen und es soll gegen ihn gemäß den Reichssatzungen die Wiedererstattung und Leistung mit voller Wirkung beschlossen und anbefohlen werden.  
 
  [Art. XVII,5 IPO = § 115 IPM] § 5. Der geschlossene Friede aber soll nichtsdestoweniger in Kraft bleiben, und alle Vertragspartner sollen verpflichtet sein, alle und jede Bestimmungen dieses Friedens gegen jedermann, ohne Unterschied der Religion, zu schützen und zu verteidigen, und wenn es geschähe, daß etwas davon von irgend jemandem verletzt würde, so soll der Geschädigte den Täter erstlich zwar vom Wege der Tätlichkeit abmahnen, die Sache selbst aber entweder gütlichem Vergleich oder rechtlicher Entscheidung unterworfen werden.  
 
  [Art. XVII,6 IPO = § 116(1) IPM] § 6. Wenn aber durch keines dieser beiden Mittel die Streitigkeit innerhalb einer Frist von drei Jahren beendigt würde, so sollen alle und jede an diesem Vertrag Beteiligten verpflichtet sein, sich mit Rat und Tat dem geschädigten Teil anzuschließen und die Waffen zu ergreifen zur Abwehr des Unrechts, nachdem sie vom Geschädigten unterrichtet worden, daß weder der Weg des gütlichen Vergleichs noch des Rechts zum Ziele geführt hat; wobei jedoch im übrigen die Gerichtsbarkeit eines jeden und die gemäß den Gesetzen und Verordnungen eines jeden Fürsten oder Standes ihm gebührende Ausübung der richterlichen Gewalt nicht beeinträchtigt werden sollen.  
 
  [Art. XVII,7 IPO = § 116(2) IPM] § 7. Und es soll durchaus keinem Reichsstande erlaubt sein, sein Recht mit Waffengewalt zu suchen; sondern wenn irgendeine Streitigkeit entweder bereits ausgebrochen ist oder künftig entstehen wird, so soll jeder gerichtlich verfahren; wer anders handelt, soll des Friedensbruchs schuldig sein. Was aber durch Richterspruch entschieden worden ist, soll ohne Unterschied der Stände vollzogen werden, wie die Reichsgesetze über die Urteilsvollstreckung es bestimmen.  
 
  [Art. XVII,8 IPO = § 117 IPM]
§ 8. Zwecks besserer Erhaltung des Landfriedens sollen die Reichskreise ergänzt und bei vorfallenden Unruhen die einschlägigen Verordnungen der Reichssatzungen befolgt werden.
 
 
  [Art. XVII,9 IPO = § 118 IPM]
§ 9. Der Durchmarsch von Truppen durch andere Länder soll auf Kosten dessen geschehen, dem die Truppen gehören, und denjenigen, durch deren Länder sie marschieren, keinen Schaden bringen.
 
 
  [Art. XVII,10 IPO ~ § 119 IPM] § 10. In diesem Friedensschluß sollen miteingeschlossen sein auf Seiten des durchlauchtigsten Kaisers: alle Verbündeten und Anhänger seiner Majestät, insonderheit der Katholische König, das Haus Österreich, des hl. Römischen Reichs Kurfürsten und Fürsten und unter ihnen auch der Herzog von Savoyen, und die übrigen Stände mit Einschluß der freien und unmittelbaren Reichsritterschaft, und die Hansestädte; ingleichen der König von England, der König und die Königreiche von Dänemark und Norwegen mit den dazugehörenden Provinzen sowie auch dem Herzogtum Schleswig, der König von Polen, der Herzog von Lothringen, und alle Fürsten und Republiken Italiens und die Generalstaaten der Vereinigten Niederlande und {die Orte} der Schweiz und Bündens, und auch der Fürst von Siebenbürgen;  
 
  [Art. XVII,11 IPO ~ § 119 IPM] § 11. auf Seiten der durchlauchtigsten Königin und des Königreichs von Schweden aber: alle ihre Verbündeten und Anhänger, insonderheit der Allerchristlichste König, sodann die Kurfürsten, Fürsten und Stände, mit Einschluß der freien und unmittelbaren Reichsritterschaft, und die Hansestädte; ingleichen der König von England, der König und die Königreiche von Dänemark und Norwegen mit den dazugehörenden Provinzen sowie auch dem Herzogtum Schleswig, der König von Polen, König und Königreich von Portugal, der Großfürst von Moskau, die Republik Venedig, die Vereinigten Niederlande, die Schweizer und Bündner und der Fürst von Siebenbürgen.  
 
  [Art. XVII,12 IPO ± § 120 IPM]
§ 12. Verzeichnis der unterschreibenden reichsständischen Deputierten und Datum: Osnabrück, 14./24. 0ktober 1648.
 

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